1.5 Befugnis zur Weitergabe von VS

(1) Die Weitergabe von VS darf nur mit Einwilligung des VS-Herausgebers erfolgen; dies gilt auch, wenn der vorgesehene Empfänger VS-ermächtigt ist. Die Einwilligung zur Weitergabe von VS kann für ein bestimmtes Programm oder im Einzelfall erteilt werden.
(2) Für die Weitergabe von VS an ausländische Unternehmen, ausländische amtliche Stellen oder zwischenstaatliche Organisationen sind die Regeln gem 2.5.1 zu beachten.