1.6 Verschlusssachen

1.6.1 Begriff und Einstufung

(1) VS sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform (z.B. Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Datenträger, elektrische Signale, Geräte oder technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).
(2) Eine VS wird entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft (1.12) als
- STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
- GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
- VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
- VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Einstufung einer VS ist unverzüglich eine Klärung mit dem VS-Herausgeber herbeizuführen.
(3) Können wegen der Beschaffenheit einer VS die Bestimmungen des GHB nicht unmittelbar angewendet werden, gelten sie sinngemäß und sind im Einvernehmen mit BMWi möglichst gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

1.6.2 VS-Zwischenmaterial

Fallen im Zusammenhang mit einer VS Vor- oder Teilinformationen (z.B. Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Ausdrucke der Datenverarbeitung) an, die ganz oder teilweise in eine VS einfließen und die bereits auf amtliche Veranlassung zu schützende Informationen enthalten, ist auch dieses VS-Zwischenmaterial als VS zu behandeln (Anlage 03).

Anlagen