6.9 Sicherung der Schlüssel und Zahlenkombinationen

6.9.1 Schlüssel und Schlüsselbehälter

(1) Schlüssel zu VS-Verwahrgelassen, VS-Sperrzonen und Gefahrenmeldeanlagen sind während der Arbeitszeit in persönlichem Gewahrsam oder im von BMWi zugelassenen VS-Schlüsselbehälter zu verwahren (Anlage 57).
(2) Außerhalb der Arbeitszeit sind die Schlüssel in einem VS-Schlüsselbehälter oder einem VS-Verwahrgelass zu verwahren. Wird ein VS-Schlüsselbehälter oder ein VS-Verwahrgelass von mehreren Personen benutzt, müssen diese mit verschließbaren Innenfächern (Schließfächern) ausgestattet sein. Die Schlüssel zu den Schließfächern verbleiben in persönlichem Gewahrsam.
(3) Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich dem/der SiBe zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zu melden; das Schloss ist auszutauschen.

Anlagen

6.9.2 Verwahrung von Zweitschlüsseln

Zweitschlüssel sind in getrennten, besonders gekennzeichneten und sicher verschlossenen Umschlägen in verschiedenen VS-Verwahrgelassen (Reserveschlüssel auch in VS-Schlüsselbehältern) oder einem Bankschließfach zu verwahren. Sie sind durch den/die SiBe oder eine von ihm/ihr benannten Person zu verwalten.

6.9.3 Zahlenkombinationen

(1) Die Zahlenkombinationen von VS-Verwahrgelassen, von VS-Schlüsselbehältern oder von Gefahrenmeldeanlagen dürfen nur einer von dem/der SiBe benannten Person bekannt sein. Sie dürfen nicht aus leicht zu ermittelnden Zahlen oder Zusammenstellungen, z.B. persönlichen Daten, Fernsprechnummern oder arithmetischen Folgen bestehen.
(2) Die Zahlenkombinationen von VS-Verwahrgelassen, VS-Schlüsselbehältern und Gefahrenmeldeanlagen sind vor der erstmaligen Nutzung, bei Benutzerwechsel, nach Öffnung in Abwesenheit des Benutzers, bei Verdacht, dass die Zahlenkombination Unbefugten bekannt geworden ist sowie spätestens nach zwölf Monaten zu ändern.
(3) Die einzige zulässige schriftliche Aufzeichnung der Zahlenkombinationen ist dem/der SiBe oder den mit ihrer Verwaltung Beauftragten in einem besonders gekennzeichneten, sicher verschlossenen Umschlag zu übergeben und in einem anderen VS-Verwahrgelass oder Bankschließfach zu verwahren. Die Zahlenkombinationen der VS-Schlüsselbehälter sind getrennt von den Zahlenkombinationen der VS-Verwahrgelasse aufzubewahren und zu verwalten. BMWi kann die gemeinsame Verwahrung in einem Bankschließfach zulassen, zu dem nur der/die SiBe, der/die Vertreter/-in und ggf. der/die VS-Verwalter/in Zugang haben dürfen.