6.10 Weitergabe

6.10.1 Grundsätze

(1) Die Weitergabe von VS oder deren Inhalt richtet sich nach den Vorgaben des VS-Herausgebers und ist in geeigneter Weise (Anlage 51, VS-Empfangsschein) nachzuweisen. Sie ist nur zulässig, wenn und soweit es für die Bearbeitung eines VS-Auftrages erforderlich ist. Die bei der Weitergabe einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen richten sich nach dem Geheimhaltungsgrad der VS und dem Bestimmungsort. Erfolgt die Weitergabe des Inhaltes einer VS durch Kenntnisnahme anderer VS-Ermächtigter, ist hierüber Nachweis zu führen.
(2) Der VS-Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass eingehende VS nur dem/der im Sicherheitsbescheid genannten Empfangsberechtigten (VS-Verwalter/in), un­mittelbar und ungeöffnet zugeleitet werden.
(3) Eine Weitergabe von VS ist nur über die VS-Registratur zulässig. Mit Einwilligung des BMWi kann die Weitergabe von VS-VERTRAULICH und GEHEIM eingestuften VS innerhalb einer Arbeitsgruppe von Hand zu Hand erfolgen und ist durch ein Quittungsbuch nachzuweisen.

Anlagen

6.10.2 Verpackung

(1) VS-Schriftgut ist in doppeltem Umschlag zu versenden (Anlage 61); der Umschlag darf nur bei VS-VERTRAULICH mehr als einen VS-Vorgang enthalten.
(2) Der äußere Umschlag darf den VS-Inhalt nicht erkennen lassen; auf der inneren Verpackung ist der Geheimhaltungsgrad anzubringen.
(3) Nicht verpackungsfähiges VS-Material ist durch andere geeignete Maßnahmen gegen Einsichtnahme und Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
(4) Der VS ist im inneren Umschlag ein VS-Empfangsschein (Anlage 51) beizufügen; dieser ist vom Empfänger zu quittieren und unverzüglich an den Absender zurück zu senden. Geht der VS-Empfangsschein nicht innerhalb einer angemessenen Frist (im Inland sieben Arbeitstage) nach Versendung ein, hat der Absender beim Empfänger der VS nachzufragen; bei Verdacht des Verlustes der VS ist BMWi sofort zu unterrichten.

Anlagen

6.10.3 Weitergabe von VS innerhalb Deutschlands

6.10.3.1 Versendung durch private Zustelldienste

GEHEIM und VS-VERTRAULICH eingestufte VS können gemäß Anlage 62 durch private Zustelldienste versandt werden.

6.10.3.2 Beförderung durch Kurier

(1) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM können durch einen/mehrere entsprechend VS-ermächtigte/n Kurier/e befördert werden.
(2) Kuriere können ausreichend VS-ermächtigte Mitarbeiter der versendenden Firma oder eines anderen geheimschutzbetreuten Unternehmens (z.B. Transportunternehmen) sein.
(3) Der/die Kurier/e hat/haben die VS ständig in persönlichem Gewahrsam zu halten. VS dürfen nicht in Fahrzeugen, Hotels, Gepäckschließfächern usw. zurückgelassen werden.
(4) Können VS nicht ständig in persönlichem Gewahrsam mindestens eines Kuriers gehalten werden, sind die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; hierzu zählt (bei Verbringungen innerhalb Deutschlands) insbesondere die Übergabe der VS im verschlossenen Behälter an eine Polizeidienststelle zur Verwahrung. Einzelheiten hierzu sind erforderlichenfalls mit BMWi abzustimmen.
(5) Für die Beförderung durch Kurier/e sind neutrale, verschlossene Transportbehälter mit verdeckt angebrachter Anschrift des absendenden Unternehmens zu benutzen.
(6) Kann nach Art und Umfang der zu befördernden VS oder aufgrund der Rahmenbedingungen des Transports (Strecke, Beförderungsmittel, Zeitspanne, etc.) der persönliche Gewahrsam nicht durch einen einzelnen Kurier sichergestellt werden, ist ein Transport  unter folgenden Bedingungen zulässig:
- VS-Transporte auf der Straße müssen von zwei Personen begleitet werden, die ausreichend VS-ermächtigt sind; eine dieser Personen kann der/die Fahrer/in sein. Das Transportfahrzeug darf bei Aufenthalten nicht unbeaufsichtigt bleiben,
- vor Beginn des VS-Transportes sind die Reiseroute (Anlage 63b), und die vorgesehenen Aufenthalte im/in den Kurierausweis/en festzulegen.
Der Beginn des VS-Transportes und die voraussichtliche Ankunftszeit sind dem Empfänger der VS mitzuteilen. Der Absender ist über das Eintreffen des VS-Transportes beim Empfänger unverzüglich zu unterrichten.
(7) Kuriere sind von dem/der SiBe über ihre Pflichten zu unterrichten; ihnen ist ein maximal ein Jahr gültiger Kurierausweis (Anlage 63b) auszuhändigen. Erfolgt der Transport durch mehr als einen Kurier, ist für jeden Kurier ein Kurierausweis auszustellen.
(8) Der Kurier / einer der Kuriere quittiert den Empfang der zu befördernden VS-Sendung und erhält eine Quittung für die ordnungsgemäße Zustellung.
(9) Kuriere, die STRENG GEHEIM eingestufte VS befördern, haben ein Unternehmensfahrzeug zu benutzen, das von einem entsprechend VS-ermächtigten Fahrer gesteuert wird. Ist dies nicht möglich, ist ein zweiter, ebenfalls im erforderlichen Umfang ermächtigter Kurier einzusetzen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht erlaubt.

Anlagen

6.10.4 Weitergabe von VS in das Ausland

(1) VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestufte und entsprechend verpackte / gegen Einsichtnahme geschützte VS dürfen nur mit Einwilligung des amtlichen VS-Auftraggebers an Empfänger im Ausland weitergegeben werden.
Bei der Weitergabe von VS, die nicht auf Veranlassung eines deutschen VS-Auftraggebers entstanden sind, erfolgt die erforderliche Einwilligung zur Weitergabe durch BMWi. Anfragen sind unter Angabe des amtlichen VS-Herausgebers, seiner Erlaubnis zur Weitergabe, der Vertragsnummer, der Programmbezeichnung und des Empfängers an BMWi zu richten. Sonstige für den Export zu beachtende Vorschriften (z. B. Außenwirtschaftsgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz, Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter  o. ä.) bleiben unberührt.
(2) Vor der Weitergabe von VS ins Ausland ist zu prüfen, ob ein gültiges Geheimschutzabkommen, das diese Art von VS-Transporten erlaubt, mit dem ausländischen Staat besteht, in den die VS weitergegeben werden soll. 1) Im Zweifelsfall ist eine diesbezügliche Anfrage vorab an BMWi zu richten.
Darüber hinaus muss dem versendenden deutschen Unternehmen eine gültige Facility Security Clearance (FSC) über das ausländische Empfängerunternehmen vorliegen; diese wird über BMWi bei der zuständigen ausländischen Sicherheitsbehörde (Vordruck FSC Information Sheet (FIS) Request - Anlage 05a, Anlage 05b) beantragt. Im Antrag müssen der die FSC-Anforderung begründende VS-Auftrag sowie die beim Empfängerunternehmen erforderlichen Geheimhaltungsgrade / Sicherungsmaßnahmen benannt werden. Besondere, ggf. aus internationalen Projekten resultierende Geheimhaltungsgrade (NATO, EU, OCCAR, etc.) sind zu beachten.
(3) Grundsätzlich hat die Weitergabe von VS in das Ausland auf amtlichem Wege (diplomatischer - Anlage 64a - oder militärischer Kurier, Militärtransport) zu erfolgen. Ausnahmen sind zulässig, wenn der amtliche VS-Auftraggeber eine andere Festlegung getroffen hat, internationale Vereinbarungen dies zulassen oder BMWi etwas anderes bestimmt hat.
Ist der amtliche Beförderungsweg nicht möglich oder führt er zu unangemessener Zeitverzögerung, kann die Beförderung der VS durch Firmenkurier/e erfolgen. Dies können ausreichend VS-ermächtigte Mitarbeiter der versendenden Firma oder eines anderen geheimschutzbetreuten Unternehmens (z.B. eines Transportunternehmens) sein. Die Beförderung von VS durch Firmenkurier/e richtet sich grundsätzlich nach den Maßgaben des Abschnitts 6.10.3.2, soweit internationale Vereinbarungen oder projektspezifische Sicherheitsanweisungen nichts anderes regeln.  
(4) Für die Beförderung von VS durch Firmenkurier/e stellt BMWi auf Antrag des Unternehmens Einzelfall-Kurierausweise mit den erforderlichen Anweisungen (International Courier Certificate - Anlage 64b) für die an der Verbringung beteiligten Kuriere aus.

Kurierausweise sind von dem Unternehmen zu beantragen, das den/die Kurier/e beschäftigt und den Transport durchführt. Der Antrag muss das dem Transport zugrunde liegende Projekt  / den VS-Auftrag sowie die am Projekt beteiligten Länder benennen. Handelt es sich um einen Straßentransport, sind auch die Transitländer zu benennen. Projekte einer internationalen Organisation (NATO, EU, OCCAR etc.) sind als solche anzuzeigen.
Für häufigere Beförderungen durch denselben Kurier, z.B. bei vergleichbaren, regelmäßig wiederkehrenden Transporten innerhalb eines Projektes, kann BMWi auf Antrag des Unternehmens einjährige personengebundene Kurierausweise (International Multi Travel Courier Certificate - Anlage 64c) ausstellen. Diese werden dem/den Kurier/en von dem/der SiBe vor jeder Verbringung ausgehändigt und sind nach Beendigung der Kurierreise dem/der SiBe zurückzugeben.
Für Ausnahmefälle, die besonders zu begründen sind, kann BMWi den Unternehmen Blanko-Kurierausweise (Einzelausweise gem. Anlage 64b) zur Verfügung stellen, die durch den/die Sibe um die jeweiligen Kurierdaten zu ergänzen sind. Diese dienen ausschließlich dazu, unaufschiebbare, kurzfristig erforderliche Transporte zu ermöglichen.
Für jede Kuriersendung erstellt der/die SiBe eine Reise- und Sendungsbeschreibung (Description of Shipment - Anlage 64d), die während der Verbringung als Anlage zu dem jeweiligen Einzel- bzw. Jahreskurierausweis mitzuführen ist.
Jahres- und Blanko-Kurierausweise sind grundsätzlich am Ende des Jahres für das Folgejahr auf der Grundlage des absehbaren Bedarfs beim BMWi zu beantragen. Nicht genutzte Ausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit an BMWi zurückzusenden bzw. deren Vernichtung ist unter Angabe der Seriennummern schriftlich anzuzeigen. Verwendete Kurierausweise sind nach Ablauf des Jahres, in dem sie genutzt wurden, noch zwei weitere Jahre von dem/der SiBe aufzubewahren und dann zu vernichten.
(5) Sowohl für Kurierfahrten, bei denen VS im persönlichen Gewahrsam eines einzelnen Kuriers befördert werden, als auch für Verbringungen, die nach Art und Umfang der zu befördernden VS einen Transport durch mehrere Firmenkuriere notwendig machen, ist die Genehmigung des BMWi und der beteiligten ausländischen Sicherheitsbehörde erforderlich. In diesem Zusammenhang hat der Absender der VS BMWi rechtzeitig, d.h. grundsätzlich mindestens 5 Werktage vor Transportbeginn einen Transportplan (Vordrucke International Transportation Plan - Anlage 66a oder Anlage 66b - Hand Carriage) zur Einwilligung und Weitergabe vorzulegen. Der genehmigte Transportplan ist einem eventuell beauftragten Transportunternehmen vor Fahrtantritt zur Kenntnis zu geben.
(6) In Ausnahmefällen ist unter besonderen Bedingungen eine Beförderung auf dem Luftweg durch von BMWi zugelassene Luftfrachtunternehmen möglich, die sich nicht in der Geheimschutzbetreuung des BMWi befinden (Verfahrensvorschriften hierzu in Anlage 67).
(7) Für die Beförderung von VS mittels eines nicht geheimschutzbetreuten, aber von BMWi zugelassenen privaten Zustelldienstes gelten besondere Verfahrensvorschriften (Anlage 68).
(8) STRENG GEHEIM eingestufte VS an Empfänger im Ausland sind dem amtlichen VS-Auftraggeber zur Weiterleitung zuzuleiten.










 




1) Eine Liste der mit anderen Ländern bestehenden Geheimschutzabkommen befindet sich im passwortgeschützten Bereich des BMWi-Geheimschutzservers (https://bmwi-sicherheitsforum.de).

6.10.5 Erörterung von VS in Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw.

(1) Sollen VS in Konferenzen oder Sitzungen erörtert werden, ist darauf bei der Einladung unter Angabe des Geheimhaltungsgrades hinzuweisen.
(2) Auf Anforderung des einladenden Unternehmens stellen die entsendenden deutschen Dienststellen (Behörden) eine Konferenzbescheinigung und die entsendenden deutschen Unternehmen eine SiBe-Bescheinigung (5.2, 5.3) aus.
(3) Vor Beginn der Konferenz oder Sitzung hat der/die für die Veranstaltung Verantwortliche auf den Geheimhaltungsgrad der Erörterung hinzuweisen und sich zu vergewissern, dass alle Teilnehmer/-innen ausreichend VS-ermächtigt sind. Aufzeichnungen bedürfen der Einwilligung der/des für die Veranstaltung Verantwortlichen und sind - entsprechend dem Geheimhaltungsgrad - als VS zu behandeln.
(4) Vor Konferenzen oder Sitzungen von besonderer Bedeutung ist bezüglich der notwendigen Abhörschutzmaßnahmen BMWi rechtzeitig hinzuzuziehen.
(5) In Besprechungen, in denen ohne vorhergehende Ankündigung VS erörtert werden, hat sich der/die für die Veranstaltung Verantwortliche auf andere Weise (Rückfrage über seinen/seine SiBe bei der entsendenden Stelle) zu vergewissern, dass die Teilnehmer ausreichend VS-ermächtigt sind. Die Konferenz- bzw. SiBe-Bescheinigung ist nachträglich einzuholen.
(6) In Bezug auf Mobilfunk-, TK-Anlagen und elektronische Aufzeichnungsgeräte sind besondere Vorschriften (Anlage 58, Anlage 59, Anlage 60) zu beachten.
(7) Angehörige von Dienststellen oder Unternehmen aus dem Ausland bzw. Angehörige zwischenstaatlicher Organisationen melden sich entsprechend dem internationalen Besuchskontrollverfahren an.

Anlagen

6.10.6 Weitergabe von VS an Mitglieder des Deutschen Bundestages

Mitglieder des Deutschen Bundestages dürfen in geheimschutzbetreuten Unternehmen Einsicht in VS nur erhalten, wenn und soweit BMWi im Einvernehmen mit dem VS-Herausgeber einwilligt. Sie weisen sich gegenüber dem/der SiBe des Unternehmens durch eine Bestätigung des/der Geheimschutzbeauftragten des Deutschen Bundestages aus.