6.12 Not-, Katastrophen, Alarm- und Verteidigungsfall

Für den Not-, Katastrophen-, Alarm-, und Verteidigungsfall sind alle geeigneten und möglichen Maßnahmen zum Schutz von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS vor unbefugtem Zugang zu treffen.

Bei umfangreichen VS-Beständen ist BMWi ein Not- und Katastrophenplan vorzulegen.