1.8 Anlass für ein Geheimschutzverfahren

1.8.1 VS-Auftrag

(1) Gegenstand eines VS-Auftrages können sein:
- Lieferungen und Leistungen, die ganz oder teilweise von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten werden,
- Lieferungen und Leistungen, die als solche keiner Geheimhaltung bedürfen, bei denen aber die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte des VS-Auftragnehmers in Einrichtungen des VS-Auftraggebers oder auf andere Weise Kenntnis von VS erhalten (z.B. Montage, Wartung und Reinigung, Instandsetzung, Transport, Bewachung (Personalgestellung).
(2) Für den Beginn der Pflichten zum VS-Schutz ist unbeschadet des Zustandekommens eines Vertrages der Zeitpunkt der Möglichkeit der Kenntnisnahme von der VS (Vorbereitungen, Bewerbungen, Verhandlungen, Angebotsausarbeitungen) maßgeblich. Die Dauer der Pflichten richtet sich nach der amtlich veranlassten Geheimhaltung und umfasst auch die Fristen für die vertragliche Gewährleistung sowie die Verwahrung von VS nach Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten.
(3) Ein VS-Auftrag kann direkt vom VS-Herausgeber, einem anderen amtlichen VS-Auftraggeber oder einem nicht amtlichen VS-Auftraggeber erteilt werden, der seinerseits einen VS-Auftrag erhalten hat und Unteraufträge vergibt.
(4) Das GHB gilt nicht für Unternehmensgeheimnisse; hierfür sind ggf. Kennzeichnungen zu verwenden, die sich deutlich von den amtlichen Geheimhaltungsgraden unterscheiden. Dies gilt auch für aufgrund von Forderungen ausländischer Auftraggeber ohne amtliche Veranlassung erstellte Informationen.

1.8.2 Forschung und Entwicklung

(1) Wird bei Forschung und Entwicklung in geheimschutzbetreuten Unternehmen auf bestehende VS zurückgegriffen, ist die Einwilligung des VS-Herausgebers, auf dessen Veranlassung die VS entstanden sind, einzuholen und die Einstufung der anfallenden Forschungsergebnisse anhand der vorliegenden VS-Einstufungsliste vorzunehmen. Wird nicht auf bestehende VS zurückgegriffen, und fallen Informationen an, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sein können, ist eine mögliche Einstufung mit der zuständigen obersten Bundesbehörde zu klären.
(2) Schließt das Deutsche Patentamt bei einer Patentanmeldung die Bekanntmachung von Informationen nach § 50 Patentgesetz bzw. § 3 Gebrauchsmustergesetz für ein Unternehmen aus, sind diese Informationen als VS zu behandeln.