1.11 Pflichten des VS-Auftragnehmers

(1) Dem VS-Auftragnehmer muss ein Sicherheitsbescheid (2.4.1) über einen nicht amtlichen VS-Auftraggeber vorliegen, bevor mit diesem VS-Gespräche, VS-Verhandlungen oder ein Austausch von VS stattfinden.
(2) Der VS-Auftragnehmer ist verpflichtet, BMWi halbjährlich eine VS-Auftragsmeldung zu den von BMWi mitgeteilten Stichtagen abzugeben (Anlage 06). Dies gilt auch, wenn ermächtigtes Personal zu Dienstleistungen (Reinigung, Wartung, Bewachung) beim VS-Auftraggeber eingesetzt werden muss.
(3) Der VS-Auftragnehmer hat spätestens 5 Jahre nach Beendigung des VS-Auftrages und danach in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob eine VS noch benötigt wird. Andernfalls ist sie zu vernichten oder dem VS-Auftraggeber zurückzugeben.

Anlagen