2.2 Anerkennung der Geheimschutzbestimmungen

Durch Abschluss des öffentlichrechtlichen Vertrages (Anlage 01) verpflichtet sich das Unternehmen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch BMWi,
- die Bestimmungen des GHB in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich anzuerkennen und nach dessen Maßgabe alle erforderlichen organisatorischen, personellen und materiellen Geheimschutzmaßnahmen zu treffen,
- eine/n fachlich und persönlich geeignete/n SiBe als zentrales Sicherheitsorgan vorzuschlagen und nach Zustimmung des BMWi zu bestellen (3.1, Anlage 08),
- den/die Sicherheitsbevollmächtigten/e (SiBe) unmittelbar der Geschäftsleitung/dem Vorstand/dem Inhaber (im Nachfolgenden Geschäftsleitung genannt) zu unterstellen und bei allen den Geheimschutz betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen (3.2, 3.3),
- den/die SiBe mit den Befugnissen und den personellen sowie sachlichen Ressourcen auszustatten, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzmaßnahmen erforderlich sind,
- eine Geheimschutzklausel (Anlage 02) als Bestandteil des Vertrages über geheimhaltungsbedürftige Lieferungen und Leistungen mit dem jeweiligen amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber zu vereinbaren,
- Änderungen der Unternehmensangaben, insbesondere der Kapitalbeteiligungen, BMWi unverzüglich mitzuteilen,
- bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens BMWi unverzüglich den Insolvenzverwalter mitzuteilen,
- den Insolvenzverwalter über VS-Aufträge und die Pflichten aus dem Geheimschutzverfahren zu unterrichten.

Anlagen