3.1 Bestellung, Einführung, Abberufung

(1) Der/die Sicherheitsbevollmächtigte ist das zentrale Sicherheitsorgan im Unternehmen. Die Geschäftsleitung schlägt BMWi einen/e fachlich und persönlich geeigneten/e Unternehmensangehörigen/e in leitender Funktion als Sicherheitsbevollmächtigten/e vor. Nach Zustimmung durch BMWi bestellt die Geschäftsleitung den/die Sicherheitsbevollmächtigten/e. Das gleiche gilt für den/die ständigen/e Vertreter/in vor Ort. (Anlage 08). Sie überträgt ihm/ihr, wo erforderlich in hauptamtlicher Tätigkeit, die Zuständigkeit für die Durchführung aller Geheimschutzmaßnahmen und bevollmächtigt ihn/sie entsprechend. Der/die Vertreter/in übernimmt bei Abwesenheit des/der SiBe dessen/deren Aufgaben und Pflichten in vollem Umfang.
(2) Der/die SiBe soll seine/ihre Funktion grundsätzlich nur in einem Unternehmen wahrnehmen. Mit Zustimmung des BMWi kann hiervon abgewichen werden, insbesondere wenn eine kapitalmäßige Beteiligung oder Konzernzugehörigkeit zwischen den betroffenen Unternehmen besteht. Dabei sind sicherzustellen
- regelmäßige Anwesenheit des/der SiBe in den betroffenen Unternehmen und
- unmittelbare Unterstellung des/der SiBe unter die Leitung jedes einzelnen betroffenen Unternehmens; diese Unterstellung ist in Vereinbarungen zum Direktionsrecht zwischen den betroffenen Unternehmen und zwischen dem Beschäftigungsunternehmen und dem/der SiBe bzw. dessen/deren Mitarbeitern/innen festzuschreiben (Anlage 16, Anlage 17).
(3) Bei der Bestellung für mehrere Unternehmen ist ein/e ständige/r Vertreter/in vor Ort für jedes Unternehmens zu bestellen.
(4) Die Bestellung eines/r SiBe lässt die Pflichten des Unternehmens (VS-Auftragnehmers) gegenüber dem VS-Auftraggeber und den Sicherheitsbehörden unberührt.
(5) BMWi führt den/die SiBe in seine/ihre Aufgaben ein und belehrt ihn/sie über seine/ihre besonderen Pflichten. Der/die SiBe ist verpflichtet, an Informations- und Fortbildungsveranstaltungen des BMWi in Geheimschutzangelegenheiten teilzunehmen.
(6) Das Unternehmen hat den/die SiBe auf Veranlassung des BMWi abzuberufen
- bei begründeten Zweifeln an seiner/ihrer fachlichen oder persönlichen Eignung oder
- wenn ihm/ihr die erforderliche VS-Ermächtigung nicht erteilt werden kann.
(7) Beabsichtigt das Unternehmen die Abberufung des Sicherheitsbevollmächtigten oder scheidet der Sicherheitsbevollmächtigte aus dem Unternehmen aus, teilt die Geschäftsleitung dies vor der Abberufung oder dem Ausscheiden BMWi mit und bestellt nach Zustimmung durch das BMWi einen Nachfolger. Im Falle der Abberufung legt das Unternehmen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Gründe hierfür dar. Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, soll der Sicherheitsbevollmächtigte nicht ohne zwingenden Grund von seinem Posten abberufen werden.
(8) Beim Wechsel des/der SiBe stellt die Geschäftsleitung sicher, dass eine Niederschrift über die Übergabe
- des VS-Bestandes,
- der Sicherheitsakten (4.7.2),
- der vom/von der SiBe zu führenden Verzeichnisse,
- ggf. vorhandener Schlüssel, Zahlenkombinationen zu VS-Verwahrgelassen und Gefahrenmeldeanlagen,
- des Geheimschutzplans, sofern vorhanden, und
- der vorliegenden Sicherheitsbescheide
gefertigt wird; diese ist vom/von der ausscheidenden SiBe und vom/von der neuen SiBe zu unterschreiben und mindestens fünf Jahre zu verwahren.