3.2 Stellung und Befugnisse des/der SiBe

(1) Der/die SiBe ist in Angelegenheiten des Geheimschutzes dem/der Vorsitzenden der Geschäftsleitung, wo dies nicht möglich ist dem/der nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglied der Geschäftsleitung, in organisatorisch eindeutiger Weise unmittelbar zu unterstellen, bei Bestellung für mehrere Unternehmen der Geschäftsleitung jedes Unternehmens. Er/sie ist an allen VS-relevanten Entscheidungen des Unternehmens zu beteiligen und hat ein direktes Vortragsrecht bei dem für ihn/sie zuständigen Mitglied der Geschäftsleitung.
(2) Der/die SiBe und seine/ihre Mitarbeiter/innen dürfen keine Aufgaben des Betriebsrates und des Datenschutzbeauftragten wahrnehmen. Außerdem dürfen ihnen grundsätzlich keine Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden. Hiervon kann mit Einwilligung des BMWi bei Unternehmen mit geringer Beschäftigtenzahl oder Unternehmen, die aufgrund ihrer Personalstruktur diese Trennung nicht erfüllen können, abgewichen werden. In diesem Fall hat der/die SiBe alle VS-Ermächtigten schriftlich zu unterrichten und auf ihr Recht hinzuweisen, sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden (Anlage 18). BMWi ist unverzüglich über Änderungen der für die Ausnahmegenehmigung erheblichen Umstände zu unterrichten.
(3) Der/die SiBe ist vom Unternehmen mit den notwendigen personellen und materiellen Mitteln (Mitarbeiter, Räume, technische Einrichtungen etc.) auszustatten und bei allen geheimschutzrelevanten Maßnahmen zu beteiligen und zu unterstützen.
(4) Dem/der SiBe dürfen sicherheitsfremde Aufgaben nur in einem Umfang übertragen werden, der die Wahrnehmung seiner/ihrer vorrangigen Aufgaben als SiBe nicht beeinträchtigt.
(5) Der/die SiBe ist mit allen Befugnissen auszustatten, die für die ordnungsgemäße Durchführung der vom Unternehmen übernommenen Geheimschutzverpflichtungen erforderlich sind. Dazu gehören:
- Beteiligung in der Planungs- und Vorbereitungsphase sowie bei Vertragsverhandlungen über VS-Aufträge,
- Beteiligung bei Personalmaßnahmen, die den Geheimschutz im Unternehmen berühren, einschließlich des Rechts auf Einsichtnahme in die Personalakte,
- Beteiligung bei allen Sicherheitsvorkehrungen des Unternehmens (Werkschutz, Informationsschutz, Feuerwehr usw.) sowie bei allen zweckdienlichen Maßnahmen die für den Sicherheitsstatus des Unternehmens von Bedeutung sein können (3.3.4),
- Informations-, Belehrungs-, Anordnungs- und Kontrollrechte sowie das jederzeitige Zutrittsrecht zu allen Stellen im Unternehmen in dem für seinen Aufgabenbereich erforderlichen Umfang,
- Weisungsbefugnis gegenüber dem/der ständigen Vertreter/in des/der SiBe vor Ort,
- Vollmacht für Verhandlungen über Geheimschutzangelegenheiten mit den am Geheimschutzverfahren beteiligten Behörden und Unternehmen,
- Entscheidung über die Anordnungsbefugnis für VS-Vervielfältigungen sowie
- Weisungsbefugnis in dem für den Aufgabenbereich erforderlichen Umfang gegenüber Werkschutz und IT- und Kommunikationssicherheit.

Anlagen