1.3 Vertragliche Verpflichtungen

(1) Das Geheimschutzverfahren in der Wirtschaft folgt den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des SÜG und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sowie den in diesem GHB festgelegten Regeln, deren Geltung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (Anlage 01) zwischen BMWi und dem Unternehmen rechtsverbindlich anerkannt wird (2.2). Bei internationalen Projekten sind zusätzlich auf zwischenstaatlicher Ebene vereinbarte Regelungen zu beachten.
(2) Soweit BMWi auf Grund des SÜG und des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Datenerhebung bei den Unternehmen berechtigt ist, werden diese auf Anfrage die entsprechenden Angaben machen.
(3) Verträge über VS-Lieferungen und -Leistungen müssen eine Geheimschutzklausel (Anlage 02) enthalten, durch die die Regeln des GHB Vertragsinhalt werden. Liegen darüber hinaus weitergehende Sicherheitsforderungen des VS-Auftraggebers vor, sind auch diese zu beachten.

Anlagen