5.2 BKV Inland

(1) Der/die SiBe des entsendenden Unternehmens hat dem zu besuchenden Unternehmen oder der zu besuchenden Behörde rechtzeitig die erforderlichen Informationen zu übermitteln (Anlage 23, Anlage 24 - SiBe-Bescheinigung -). Für Besuche bei in Deutschland ansässigen ausländischen staatlichen Stellen und zwischenstaatlichen Organisationen gelten die Regelungen nach 5.3.
(2) Auf der Grundlage einer vorliegenden SiBe-Bescheinigung können weitere SiBe-Bescheinigungen ausgestellt werden. Die SiBe-Bescheinigung darf für längstens ein Jahr ausgestellt werden und ist nach Ablauf mindestens zwei Jahre zu verwahren.
(3) Der/die SiBe des besuchten Unternehmens prüft die Identität des/der Besuchers/in.
(4) Tritt vor Fristablauf der SiBe-Bescheinigung die ihr zugrunde liegende VS-Ermächtigung außer Kraft, unterrichtet der/die SiBe unverzüglich alle ihre Empfänger.
(5) Vertreter/-innen deutscher staatlichen Stellen weisen sich bei Besuchen durch eine Konferenzbescheinigung gemäß § 46 Abs. 2 Verschlusssachenanweisung (VSA) für die Bundesbehörden aus.

Anlagen