6.2 Erstellung von VS

(1) Das Original einer VS (Aktenexemplar) als Schriftgut darf nur einmal erstellt werden; es wird nicht als Ausfertigung gezählt und ist im VS-Bestandsverzeichnis zu registrieren. Bürogeräte (z. B. Kopier-, IT- und Kommunikations-Geräte, Aktenvernichter), die zur Erstellung und Bearbeitung (einschließlich Vernichtung) eingesetzt werden sollen, müssen besonderen Sicherheitsanforderungen des BMWi entsprechen. Die Verwendung derartiger Geräte bedarf der Einwilligung des BMWi.
(2) Die Menge (Stückzahl, Gewicht u.ä.) des zu erstellenden VS-Materials ist vom VS-Projektleiter in den den Arbeitsablauf begleitenden Papieren festzulegen. Das erstellte VS-Material ist für jeden abgeschlossenen Arbeitsgang in das VS-Bestandsverzeichnis einzutragen.
(3) Sind an einem Arbeitsgang mehrere Personen beteiligt, ist vom Projektleiter ein/eine Verantwortliche/r zu bestimmen, der/die die Anzahl der hergestellten VS und des angefallenen VS-Zwischenmaterials umgehend gegenüber dem/der VS-Verwalter/in bescheinigt. Soweit angefallenes VS-Zwischenmaterial nicht vernichtet wird, ist seine Behandlung und Verwendung in einer schriftlichen Anweisung des/der SiBe festzulegen.